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AGBs

1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen, Reparaturen und Angebote erfogen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Im Übrigen wird den Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen, soweit sie nicht mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kundendienstleistungen, Reparaturen, Lieferungen und Zahlungen im Einklang stehen.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/
der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, bei Mängeln, die ihr arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.


2. Angebote und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung.
b) Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten wir uns
vor.


3. Preise
a) Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese
Preise sind für 3 Monate nach Vertragsabschluss verbindlich. Danach können durch einge-
tretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise nur im eingetretenen Umfang der
tatsächlichen Lohn- und Materialpreiserhöhungen angepasst werden. Bei der Berechnung ist
die ursprüngliche Kalkulation auf Verlangen des Bestellers offen zu legen.
b) Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage
der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.


4. Lieferung
a) Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf
Gefahr des Bestellers.
b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinaus zu schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
c) Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen. Bei
Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die
drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen
Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge,
die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

5. Rücktritt vom Vertrag
a) Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vor-
gesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
b) Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren
vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 %
des Auftragswertes zu bean-spruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der
von uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn)
wesentlich niedriger ist.


6. Kundendienstleistungen, Reparaturen
a) Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt oder die Anforderung eines
Außendienstmonteurs gelten als Auftragserteilung zur Feststellung der notwendigen Maß-
nahmen zur Durchführung von Reparaturen und Kundendienstarbeiten sowie zur Lieferung
der erforderlichen Ersatzteile.
Wir sind jedoch nur zur Durchführung der schriftlich vereinbarten Arbeiten verpflichtet.
Zeitliche Angaben zu Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie über Gestellung von
Montagewerkzeugen und -Geräten sowie Ersatzteillieferungen sind stets unverbindlich, es
sei denn, sie werden als fix bezeichnet.
b) Die Monteure des Auftragnehmers sind nicht vertretungsberechtigt und können keine
verbindlichen Erklärungen abgeben.
c) Der jeweils an Ort und Stelle anwesende Repräsentant des Bestellers gilt als ermächtigt zur
Auftragserteilung, Vorbesprechung und Abnahme. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers
schriftliche Bestätigungen zu erteilen.


7. Kostenvoranschläge
a) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich
bezeichnet sind. Die Kosten auch von unverbindlichen Voranschlägen gehen zu Lasten des
Bestellers. Dazu gehören unter anderem auch die Montagekosten zur Überprüfung des
Reparaturgegenstandes.
b) Der Kostenvoranschlag bezieht sich auf die Kosten am Erfüllungsort. Mehrkosten für die
Lieferung an anderen Orten oder aus Verschulden des Bestellers gehen zu dessen Lasten.
c) Zusätzliche, im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigte Arbeiten können ohne Rückfrage
bis zum Betrag von 15 % über die Endsumme hinaus durchgeführt und berechnet werden.


8. Vergütungen
a) In den Rechnungen sind die Preise für Ersatzteile, Austauschgeräte, Prüfungen, Sonder-
leistungen und Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen.
b) Wenn bei Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, ist nur dieser ohne Auf-
schlüsselung zu berechnen. Das gleiche gilt für Austausch- oder Ersatzteillieferungen.
c) Falls nichts anderes vereinbart und in den Rechnungen des Auftragnehmers angegeben, ist
der Kaufpreis ohne Abzug bei Rechnungserhalt fällig. Eine eventuelle Skontogewährung
entfällt, sofern andere Rechnungen offen stehen. Zahlungen gelten erst ab dem Tag als
geleistet, an dem der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
d) Bei Zielüberschreitungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz und soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung
in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.
e) Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung.
Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
f) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Auftragnehmer frei, die weitere
Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der
Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
g) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertrags-
verhältnis beruhen.


9. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt – auch montiert – bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung im Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware steht dem Auftragnehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der
Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des
Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt
der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Der Besteller
hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung
resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Auftragnehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen
hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer
und dem Besteller.
b) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungs-
übereignung oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist der Auftragnehmer sofort
schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten mitzuteilen.


10. Mängelhaftung
a) Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahren,
bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen 1 Jahr. Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung an den Besteller.
Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist bei neu
hergestellten Sachen 1 Jahr; für gebrauchte Sachen wird die Sachmängelhaftung aus-
geschlossen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
b) Bei allen Fremderzeugnissen übernimmt der Auftragnehmer nur die Garantieverpflichtung
gemäß der Garantieleistung der jeweiligen Hersteller. Ansonsten ist der Besteller verpflichtet,
sich zunächst einmal außergerichtlich an den entsprechenden Hersteller zu wenden.
c) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer sofort, spätestens aber innerhalb von
2 Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau
schriftlich mitzuteilen. Der Einbau oder die Verarbeitung hat dann zu unterbleiben. Werden
offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt
diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von
2 Wochen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
d) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des
Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt Erfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet,
dass der Auftragnehmer entscheiden kann, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neu-
lieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftragnehmer zu einer
wiederholten Nacherfüllung unter den in Satz 1 dargestellten Umständen berechtigt.
f) Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur
Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehl-
geschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Auftragnehmer grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das
negative Interesse beschränkt, Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
g) Bei einem Rückgriffsanspruch des Bestellers gemäß §§ 478 und 479 BGB muss der Besteller
dem Auftragnehmer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel selbst nachbessern zu
dürfen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der Besteller dann auf
einen Zahlungsanspruch übergehen.
h) Stellt sich bei der Überprüfung des geltend gemachten Mangels heraus, dass dieser
entweder nicht besteht, oder die Mangelhaftigkeit nicht vom Auftragnehmer, sondern von
einem anderen zu vertreten ist, so ist der Besteller dem Auftragnehmer gegenüber verpflichtet,
die durch die Überprüfung und Untersuchung des geltend gemachten Anspruchs entstandenen
Kosten zu tragen. Diese werden mit den üblichen Sätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
i) Die Gewährleistung für Reparaturen erstreckt sich nur auf die in der Auftragsbestätigung
bezeichneten Reparaturen und damit zusammenhängenden Bearbeitungsfehlern. Sie ist
beschränkt auf die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel in seiner Werkstatt oder,
falls vertretbar, durch Außendienstmonteure beseitigen zu lassen. Wegekosten gehen in
diesen Fällen zu Lasten des Bestellers.


11. Pflichtverletzungen
a) Der Auftragnehmer haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Vorstehende Schadensersatzbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den
Auftragnehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen
resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder
Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden.
Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmög-
lichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von
Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für die Verletzung von Schutz-
rechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf
Schutzrechte Dritter nicht.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
b) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der
Sitz des Auftragnehmers. Dieser ist auch berechtigt, den Besteller an seinem eigenen
Gerichtsstand zu verklagen.


13. Ausschluss
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts, des vereinheitlichen internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


14. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirk-
sam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es
gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung
in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Auftrag-
gebers ersetzt.
b) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer; dies gilt auch für eine Abweichung von
der vertraglichen Schriftformerfordernis.
c) Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen
nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgen.
d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
erhaltenen Daten über den Auftraggeber – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von dem
Auftragnehmer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.


Unsere aktuellen Datenschutzbedingungen entnehmen Sie bitte unserer Homepage: www.bocklet.info/datenschutz. (Stand: Mai 2018)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kundendienstleistungen, Reparaturen, Lieferungen und Zahlungsbedingungen
Stand 01.01.2013